Irak – auf der Schwelle in eine neuer Zukunft?
Ein juristisch angehauchter Bericht von einer Reise in den Irak vom 3. bis 11 Juni 1996


 

zusammengestellt von
Rolf Meyer-Reumann
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Inhalt:
Die Gesprächspartner:
Visaprobleme
Die Reise von Amman nach Bagdad
Währungsprobleme
Die Lebensverhältnisse in Bagdad
Der irakische Ölexport
Das UN-Embargo
Die deutsche Enthaltsamkeit
Die UN-Res.986 - "Oil for Food"
Die ausländische Präsenz im Irak
Zusammenfassung
 

Die Gesprächspartner:

Am 20.05.1996 haben die Vereinten Nationen ein Abkommen mit dem Irak unterzeichnet, durch das der Irak in den Kreis der erdölexportierenden Länder zurückkehrt. Von den Einkünften können unter anderem lebenswichtige Güter gekauft werden. Das Abkommen fiel genau in die Zeit, als ich mich auf eine Informationsreise in den Irak vorbereitete, um mich über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ort zu informieren und um festzustellen, welche Spuren das weltweite Embargo hinterlassen hat.

Meine Gesprächspartner, mit denen ich die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Iraks unter besonderer Berücksichtigung des UN-Embargos während meines Aufenthaltes in Bagdad vom 03.-11.06.1996 unter anderem erörterte, waren der Justizminister, der Gouverneur der Zentralbank, der 1. Staatssekretär im Außenministerium, der Leiter der Abteilung für Auslandsbeziehungen in der Baath Partei (vormals u.a. Botschafter in der Bundesrepublik), der Rektor der Universität Mustansiriya in Bagdad, der Generalsekretär der irakischen Handelskammer, die Leiterin der Warenzeichenabteilung in der irakischen Industriekammer (die neben der Handelskammer existiert), der Leiter, der für Europa zuständigen Einkaufsabteilung beim Handelsministerium, der Leiter der Abteilung für die Registrierung ausländischer Gesellschaften, ein deutsch-irakischer Arzt, irakische Rechtsanwälte, der Repräsentant einer deutschen Firma, irakische Geschäftsleute u.a.m.. Auch der stellvertretende Koordinator der UN-Kommission "United Nations Inter-Agency Humanitarian Programme" (the Programme Commission) in Iraq stand zu einem offenen Dialog zur Verfügung. Alle Gespräche fanden in freundlicher und erstaunlich offener Atmosphäre statt. Die traditionell freundschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Irak wurden immer betont, sogar vom einfachen Mann auf der Straße. Das Drängen nach einem stärkeren deutschen Engagement wiederholte sich regelmäßig. Unter Berücksichtigung der gegebenen Realitäten waren die Argumente vom Willen der Kooperation und einer verhaltenen Hoffnung getragen, daß das am 20.05.1996 unterzeichnete Abkommen "Oil for Food" der Anfang vom Ende des Embargos sein möge.
 

Visaprobleme

Die allgemeinen Informationen, die mir in den Vereinigten Arabischen Emiraten während der Vorbereitung der Reise gegeben wurden, besagten, daß man sein Visum für den Irak von der irakischen Botschaft in Amman erhielte. Amman ist zur Zeit auch der einzige Ort, von dem man per Taxi in den Irak reisen kann; jeder Luftverkehr ist unterbrochen, die anderen Landübergänge gesperrt. Mit diesem Wissen begab ich mich am 24.05.1996 auf die Reise nach Amman. Trotz tatkräftiger Unterstützung von einflußreicher Seite mit direkter Verbindung zum irakischen Botschafter erwiesen sich die Informationen (wie man ein Visa erhält) als überholt. Ausländer, die keine Daueraufenthaltsgenehmigung in Jordanien haben, benötigen eine offizielle Einladung aus Bagdad. Hartnäckig am Vorhaben festhaltend, begab ich mich nach Deutschland. Die irakische Botschaft in Bonn war jedoch genauso freundlich und konsequent wie die in Amman: Auch hier bestand man auf einer offiziellen Einladung aus dem Irak. Mit der freundlichen Unterstützung des Nah- und Mittelostvereins in Hamburg und der Deutsch-Irakischen Gesellschaft in Marburg wurde die Einladung kurzfristig beschafft. Die Visaerteilung erfolgte prompt und ein neuer, diesmal erfolgreicher Versuch konnte gestartet werden. Am 03.06.1996 überquerte ich per Taxi die jordanische-irakische Grenze in Richtung Bagdad.

Die Reise von Amman nach Bagdad

Die Entfernung von Amman nach Bagdad beträgt "Tausend und Einen Kilometer". Meinen Begleiter, den Rektor der Universität Mustansiriya in Bagdad, hatte ich tags zuvor kennengelernt. Er wählte das Taxi persönlich aus. Preis: US$ 200,-- bzw. DM 282,-- ). Wir verlassen Amman am 03.06.1996 gegen 11.00 Uhr. Eine halbe Stunde nach Amman passieren wir die jordanische Freihandelszone, die dort nach der Einführung des Embargos gegen den Irak entstand. Eine leicht wellige Steinwüste aus schwarzem Basalt vulkanischen Ursprungs prägt die Landschaft. Etwa 70 km nach der Freihandelszone passieren wir die jordanische Stadt Asraq. Die Straße ist eine normale, gut ausgebaute Landstraße. Hinter Asraq kommt uns eine Kolonne von Tanklastzügen aus dem Irak entgegen, die kein Ende nimmt und die jeden Tag 70.000 bpd (Barrel pro Tag) ) nach Jordanien bringen, die vom Embargo ausgenommen sind. Die leeren Tanklastzüge, die in den Irak zurückfahren, müssen mühsam überholt werden. Im Gegenzug liefert Jordanien Lebensmittel, Medizin und Güter des täglichen Lebens. In Mafraq können wir nochmals Grundnahrungsmittel und Süßigkeiten einkaufen, die im Irak knapp sind. Vor der Grenze kommen uns Lastzüge aus dem Irak entgegen, die voll mit Schafen beladen sind. Inmitten der Wüste, links und rechts der Straße werden sie entladen. Der Vorgang erscheint unsinnig. Kein Haus, kein Baum, kein Grashalm weit und breit. Die nahe saudische Grenze könnte die Lösung sein. Allahs Wege sind unergründlich.

Um 16.00 Uhr erreichen wir die Grenze. Dank der Stellung meines Begleiters werden wir in der VIP-Lounge abgefertigt, in der uns Tee und Wasser in einer Empfangshalle gereicht wird, die mit Teppichen und Polstermöbeln ausgestattet ist. Hier treffen wir den irakischen Ölminister, der sich mit seiner Delegation auf dem Weg nach Wien zu der ersten OPEC-Konferenz nach Unterzeichnung des "Oil for Food" Abkommens befindet. Mein Begleiter ist ein guter Bekannter von ihm. Der Ölminister berichtet u.a. von einer starken Zunahme der Aufnahme geschäftlicher Kontakte durch international operierende Gesellschaften.

Nach der Grenze wird aufgetankt, da Benzin im Irak spottbillig ist ). Aus der Landstraße auf jordanischer Seite wird auf irakischer Seite eine gut ausgebaute Autobahn. Auch die zahlreichen Brücken sind in erstklassigem Zustand, worauf mein irakischer Begleiter mit Stolz hinweist. Die Tanklastzüge sind auf die alte Landstraße verbannt, die in einiger Entfernung parallel zur Autobahn verläuft. In einiger Entfernung begleitet uns seit Jordanien eine Starkstromleitung. Mein Begleiter erklärt mir, daß diese Leitung, aufgrund eines entsprechenden Abkommens, ein Energieverbundsnetz zwischen Irak, Ägypten, Syrien, Jordanien und der Türkei versorgt. Plötzlich knallt es und unser gut beladenes Taxi gerät ins Schlingern. Das Profil des hinteren rechten Reifens hat sich losgerissen und selbständig gemacht. Drei Taxis, mit denen wir schon eine Weile im Konvoi fahren, sind gleich zur Stelle und die Fahrer helfen beim Reifenwechsel.

Über Rutba und Ramadi erreichen wir mit Eintritt der Dunkelheit eine bewachsenere Gegend; auch die Bevölkerung nimmt zu. Der Badeort Habania bleibt rechts liegen. Nach einer Taxifahrt von über 10 Stunden erreichen wir um 22.00 Uhr Ortszeit das Ziel, das Rashid Hotel in Bagdad).

Währungsprobleme

Die landläufigen Meßwerte der Banker für die Entwicklung einer Währung gelten nicht für den irakischen Dinar. Der Dow Jones Index ist ebensowenig maßgebend wie die Entscheidungen der Deutschen Bundesbank über den Leitzinssatz. Der irakische Dinar geht seine eigenen Wege. Der offizielle Kurs wird nach allgemeinen, irakischen wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten festgelegt. Der offizielle Umtauschkurs betrug während des Reiseaufenthaltes 1 US$ = 450 Dinar. Auch andere Währungen der westlichen Welt, wie z.B. die Deutsche Mark, werden akzeptiert. Der US-Dollar ist jedoch eine Art Leitwährung und die Kurse der anderen Währungen entsprechen der jeweiligen Parität zum Dollar. Man bemüht sich, den offiziellen Kurs möglichst konstant zu halten.

Im offiziell verbotenen freien Markt, der aber stillschweigend geduldet wird, richtet sich der Kurs nach Angebot und Nachfrage. Während des Reiseaufenthaltes schwankte der inoffizielle Kurs für 1 US$ zwischen 750 und 1050 Dinar ). Getauscht wird in der Regel nur von einer ausländischen Währung wie US$ oder DM in den Dinar. Die eingetauschte Währung wird dann zum Einkauf dringend benötigter Waren im Ausland - primär in Jordanien - verwandt.

Die Lebensverhältnisse in Bagdad

Die Bevölkerung von Bagdad beträgt nach meinen Informationen heute etwa 3 Millionen. Die Gesamtbevölkerung des Iraks wird mit 18 bis 21 Millionen angegeben, davon 3 Millionen Kurden, von denen 2 Millionen in den drei Provinzen Arbil, Dihouk und Suleimaniyah im Norden des Landes und 1 Million in Bagdad leben. Nach einem ersten oberflächlichen Eindruck erscheint alles mehr oder weniger "normal" zu sein. Der Verkehr pulsiert, wie er eben in einer Großstadt pulsiert. Die Straßen sind in einem ordentlichen Zustand, wie auch die zahlreichen Brücken über den Tigris. Auf verschiedenen Märkten werden viele Waren - auch alte Sachen - angeboten. Relativ neue Wohnsiedlungen zeigen, daß auch auf diesem Gebiet etwas getan wird. Doch der erste Eindruck täuscht. Die Auswirkungen des Embargos sind unverkennbar.

Die früheren Prachtstraßen Shara Rashid und Shara Sadoum sind arg heruntergekommenen. Für die Gegend um den Ali Baba Platz und entlang der Abu Nawas ) Straße, die am Tigris entlang führt, gilt Gleiches. Meine Gesprächspartner bekommen leuchtende Augen, wenn sie von früheren Zeiten berichten, als hier noch Wein, Weib und Gesang den Ton angab. Gut essen kann man hier auch heute noch. Der Samak Masquouf, ein am offenen Feuer gegrillter Fisch aus dem Tigris, der in den Fischrestaurants entlang der Abu Nawas Straße angeboten wird, ist absolute Spitze. Der Alkohol wurde aus Restaurants und Hotels verbannt. Man kann ihn jedoch zu angemessenen Preisen in speziellen Läden erwerben.

Die PKWs sind in einem desolatem Zustand. Eine normale Taxifahrt in der Stadt kostet 300 Dinar (ca. 0,55 DM). Längere Fahrten kosten kaum das Doppelte. Dreiviertel aller Taxis haben zerborstene Windschutzscheiben, der übrige Zustand ist nicht viel besser. Auf einer Fahrt bekommt mein Taxi einen Platten. Der Taxifahrer holt betrübt seinen Reservereifen heraus, von dem sich der letzte Rest Profil bereits vor langer Zeit von der Oberfläche verabschiedet hat. An einigen Stellen ist bereits die eingelegte Stahlmatte zu sehen. Der allgemeine Zustand vieler PKWs ist nicht besser. Überall sieht man PKW Eigentümer, die ihren Wagen reparieren. Improvisieren ist groß geschrieben. Versagen alle Künste, ist der Versuch groß, bei anderen Wagen heimlich die benötigten Ersatzteile auszubauen.

Der Konsum wird über die Preise gesteuert. Die Grundversorgung, die aber nicht ausreicht, wird durch die Verteilung von Marken staatlich koordiniert. Für 50 Dinar erhält jeder pro Monat: 7 kg Mehl, 1 1/2 kg Reis, 1/2 kg Zucker, 100 g Tee, 1 1/2 Stück Seife, 300 g Waschpulver. Der Rest muß zu Preisen gekauft werden, die sich nach Angebot und Nachfrage richten. Wer in harter ausländischer Währung zahlt (oder umtauscht) kann sich alles leisten; wer sein Einkommen in irakischen Dinar erhält, muß scharf kalkulieren.

Das im Staatsbesitz befindliche Rashid Hotel soll das am besten erhaltene Hotel Bagdads sein. Das Zimmer (US$ 29,- = DM 41,-), Wäschewaschen und Telefonieren ist in fremder Währung zu bezahlen. Andere Kosten, wie Frühstück und sonstige Mahlzeiten und die recht schwierige Vermittlung von Ferngesprächen, können ohne Umtauschnachweis in irakischen Dinar bezahlt werden. Die Telefonverbindungen mit zahlreichen arabischen Ländern wie z.B. Saudi Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten sind unterbrochen. In andere Länder kann es Stunden, manchmal sogar Tage dauern, bis eine Verbindung zustandekommt. Von Amman hatte ich versucht, jemanden in Bagdad anzurufen. Nach 24 Stunden gab ich auf. Das Hotel in Bagdad wollte für ein Ferngespräch von 5 Minuten nach Deutschland 30,-- Dollar (Telefongebühren) und 42.000,-- Dinar (Vermittlungsgebühr, ca. US$ 45,--) haben. Solange das Hotel sich um die Verbindung bemühte, sollte ich auf Standby sein. Die Dringlichkeit des Gespräches hatte sich im Nu auf Null reduziert. Das recht einfache Frühstück im Hotel kostet 5.000,-- Dinar (ca. 6,-- US$ = 8,50 DM), was dem Monatsgehalt einer Sekretärin entspricht. Der Mann an der Rezeption bekommt 15.000 Dinar im Monat (ca. US$ 18,-- = DM 25,--). 

Ein komplettes Mittagessen in einem guten Restaurant in der Stadt kostet 3.000,-- bis 4.000,-Dinar (ca. 4,-- US$ = 6,-- DM). Eine Cola amerikanischer Marke kostet im Laden 150 Dinar. Man gibt mir aber nur eine Flasche, die ich gleich austrinken muß. Vier Flaschen will mir der Verkäufer nur geben, wenn ich ihm vier leere Flaschen zurückgebe. Auch ein Pfandgeld von 1.000,-- Dinar pro Flasche, das ist der sechsfache Preis des Inhaltes, stimmte ihn nicht um. Hat er kein Leergut, kann auch er keine neue Cola kaufen. Zigaretten (500,-- Dinar für eine Schachtel) werden überall einzeln angeboten. 

Für ein Paket Papierwindeln westlicher Marke zahlt man in der Stadt 18.000,-- Dinar (US$ 21,60 = DM 30,50) und für einen Liter Benzin 1,50 Dinar (US$ 0.0018 = DM 0,0025). Ein Reihenhaus mit über 100 m2 und einem kleinen Garten wurde mir für US$ 15.000,-- angeboten. Jeder ist glücklich dran, der in harter Währung bezahlen kann. Die Preise sind verrückt.

Die genannten Preise sind sicher nicht repräsentativ. Repräsentative Preise scheint es aber auch nicht zu geben. Jeder Artikel hat sein Eigenleben und eine Preisbildung, die sich aus der ganz speziellen gegenwärtigen Konstellation ergibt.

Die wirtschaftliche Situation wird mit einigem Pragmatismus hingenommen. Ich wurde stets sehr freundlich und höflich behandelt. Man hat sich mit der Situation abgefunden und macht das Beste daraus. Man hat gelernt, sich in schwierigen Lagen gegenseitig zu helfen und ist stolz darauf, das weltweite Embargo sechs Jahre lang durchgestanden zu haben. Dem am 20.05.1996 unterzeicheten Abkommen mit der UN "Oil for Food" steht man skeptisch gegenüber; man hat schon zu viele Hoffnungen vorzeitig begraben müssen. Insgeheim hegt man gleichwohl die Hoffnung, daß dieses Abkommen der Anfang vom Ende des Embargos sein möge. Inshallah - wenn Allah es will!

Der irakische Ölexport

Der Anfang der irakischen Ölindustrie reicht 70 Jahre zurück ). Das irakische Erdöl hat eine relativ hohe Dichte (25° API) und einen Schwefelgehalt von drei Gewichtsprozent. Irak liefert insbesondere die Ölsorten Basrah Light, Fao Blend und Kirkuk Crude. Für den Verkauf ist die staatseigene Gesellschaft SOMO (= State Oil Marketing Organization) zuständig. Nach Saudi Arabien und Rußland hat der Irak die größten Erdölvorkommen der Welt, wobei die Bedeutung Rußlands als erdölexportierendes Land wegen Eigenbedarf und interner Schwierigkeiten begrenzt ist. Nach verschiedenen Analysen erfordert der weltweite Energiebedarf bis zum Jahre 2004, also in acht Jahren, eine zusätzliche Erdölförderung von 10-13 Mio. bpd. Das Erdöl des Iraks ist für die Abdeckung dieses weltweiten Mehrbedarfs dringend erforderlich. Auch wenn die irakischen Erdölfelder Majnoon, Nahran, Umar, West Qurna, Adhat u.a. den Export größerer Mengen möglich erscheinen lassen, ist ein kostenintensiver Aufbau der Infrastruktur notwendig, um den Export zu ermöglichen. In einer Konferenz in Bagdad im März 1995 wurde vom irakischen Ölminister ein Stufenplan vorgelegt, nach dem die Produktion in drei Stufen auf 6 Mio. bpd ausgedehnt werden kann. Ein Zeitplan für den Ausbau wurde seinerzeit nicht festgelegt. Solange das Embargo nicht aufgehoben ist, ist ein Zeitplan auch unrealistisch. Für den Ausbau einer Ölförderungskapazität auf 3,3 Mio. bpd, wird ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Aufhebung des Embargos und ein Kostenaufwand von mindestens US$ 5 Mrd. veranschlagt. Nach einer Aufhebung oder einer stufenweisen Aufhebung des Embargos wird die Erweiterung der Ölproduktion und des Exports durch schwere finanzielle Belastungen behindert, die sich im wesentlichen in drei Gruppen zusammenfassen lassen:

(1) Der Wiederaufbau der industriellen und sozialen Infrastruktur
In diesem Bereich ist in den letzten Jahren trotz des Embargos bereits viel durch eigene Leistung erbracht worden. Gleichwohl ist noch viel zu tun. Die Spuren des Embargos sind überall sichtbar. Allein für die Erneuerung der Ölförderungsanlagen im Süden Iraks werden US$ 5-6 Mrd. veranschlagt. Insgesamt werden die infrastrukturellen Schäden auf zwischen US$ 50 und 100 Mrd. geschätzt.

(2) Auslandsschulden aus der Zeit des Iran-Irak Konfliktes
Vor Beginn des Iran-Irak Konfliktes hatte der Irak ein Auslandsguthaben von US$ 35 Mrd. Dieses kehrte sich während des Iran Konfliktes in eine Schuldenlast von insgesamt über US$ 100 Mrd. um, wovon 35 Mrd. von den Golfstaaten zinsfrei zur Verfügung gestellt wurden. Die Zahlen beruhen jedoch auf inoffiziellen Schätzungen. Die irakische Regierung hat im Januar 1991 die Auslandsschulden mit US$ 42 Mrd. angegeben, womit allerdings vielleicht nur die Schulden aus dem kommerziellen Bereich erfaßt sein könnten.

(3) Die Schulden aus dem Kuwait Konflikt
Gemäß den UN-Resolutionen, die vom Irak akzeptiert wurden, wird der Irak für alle Schäden und Verluste des Militäreinsatzes in Kuwait verantwortlich gehalten. Der Betrag, den der Irak nach vorsichtigen Schätzungen an die United Nations als Reparation zu zahlen hat, wird in dem Zeitraum von 1996-2005 auf US$ 78 Mrd. geschätzt, oder einem jährlichem Durchschnitt von US$ 8 Mrd.

Unberücksichtigt bei der Darstellung der finanziellen Belastungen des Irak bleibt, daß vermutlich in der Zukunft noch viel über die Reparationskosten verhandelt werden wird und daß es nicht ausgeschlossen ist, daß diese jedenfalls teilweise irgendwann einmal erlassen werden könnten.

Festzuhalten ist, daß in den nächsten acht Jahren der weltweite Erdölbedarf um ca. 10 Mrd. bpd steigen wird. Ein erheblicher Teil dieses erhöhten Bedarfes muß durch irakisches Öl abgedeckt werden. Die Aufhebung des Embargos dient damit nicht nur irakischen Interessen. Der Neuaufbau der dafür erforderlichen Infrastruktur, der allgemeine Aufbau des Landes, Altschulden und Reparationsschulden konkurrieren bereits miteinander, bevor das erste Öl verkauft wurde. Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich positiv, daß für die Verwendung der ersten Öleinkommen nach der ersten Lockerung des Embargos für Lebensmittel, Medikamente und andere, für die Bevölkerung lebenswichtige, Güter ein Finanzierungskonto bei den Vereinten Nationen eingerichtet wurde. Dieser Weg sichert nicht nur die Einhaltung des Abkommens, sondern es sichert auch die Zahlung des Käufers gegen Arreste und Pfändungen konkurrierender Gläubiger. Ein fester Aufteilungsplan nach dem gegenwärtigen Muster könnte auch eine Lösung für die Zukunft sein. Nur ein geordneter Zahlungsplan erscheint geeignet, um die eingefrorenen Gelder wieder frei zu bekommen und weltweite Pfändungen, Beschlagnahmungen und Arreste, die einer positiven Entwicklung des Iraks entgegenstehen würden, zu vermeiden. Bis ein derartiges Konzept steht, ist noch viel zu tun. Bis dahin muß der Irak versuchen, mit Lösungen von Fall zu Fall über die Runden zu kommen. In diesem Bereich könnte die irakische Privatindustrie eine gewisse Rolle übernehmen, die in dem Abkommen vom 20.05.1996 überhaupt nicht berücksichtigt wurde.

Das UN-Embargo

Nach dem Einmarsch der irakischen Truppen in Kuwait am 02.08.1990 verhängten die Vereinten Nationen am 06.08.1990 durch die UN-Resolution Nr.661 ein Embargo gegen den Irak. Danach konnte der Irak kein Öl mehr exportieren, weltweit wurde irakisches Vermögen eingefroren und der Export sämtlicher Güter in den Irak wurde mit Ausnahme von Medikamenten, Lebensmitteln und Gütern für den humanitären Bereich verboten ). Durch Art.2 Nr.3 der Verordnung des EU-Rates Nr.2340/90 i.V.m. §69a Abs.2 Nr.3 AWV gilt das Embargo auch für die Bundesrepublik Deutschland. Dieses UN-Embargo war auch Gegenstand eines Gespräches, das ich am 08.06.1996 in Bagdad mit Viktor Wahlroos, dem stellvertretenden Koordinator des Programme Commission in Iraq führte.

Medikamente und Lebensmittel sind - wie erwähnt - vom Embargo ausgenommen, d.h. ein Export dieser Güter in den Irak bedarf auch keiner Genehmigung und kann direkt durchgeführt werden. Um etwaigen Zeitverzögerungen bei der Einfuhr wegen Untersuchungen im Hinblick auf die Einhaltung des Embargos vorzubeugen, empfahl der stellvertretende Koordinator eine Anzeige des beabsichtigten Exports an das "UN-Security Council Committee established by Res.661 (1990) concerning the Situation between Iraq and Kuwait" am Sitz der United Nations in New York. 

Betrifft ein beabsichtigter Export den humanitären Bereich, so müssen Anträge auf Befreiung vom Embargo gestellt werden. In diese Kategorie fallen insbesondere Ersatzteile für den Bereich der Elektrizitäts- und Wasserversorgung, Abwasser- und Müllbeseitigung, sowie der Hygiene- und Sanitärbereich. Die Genehmigung obliegt dem UN-Sanctions Committee am Sitz der United Nations in New York. Anträge können jedoch nicht direkt eingereicht werden, sondern sind über die zuständige Stelle im Lande des Exporteurs zu leiten. In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft, Frankfurter Str.29-31, 6236 Eschborn 1, für die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiungen von Beschränkungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständig. Über das Auswärtige Amt gehen die Anträge zum deutschen Botschafter bei den Vereinten Nationen, der sie dann an das UN-Sanctions Committee weiterleitet. Der Rückweg ist entsprechend umgekehrt. Der Zeitraum von Antragstellung bis zum Erhalt der Bewilligung dauert nach meinen Informationen zwischen drei und sechs Monate. Das Sanctions Committee hat 50 Mitglieder, die dem Antrag einstimmig stattgeben müssen. Bei einer einzigen ablehnenden Stimme gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Ablehnung gibt es die Möglichkeit eines zweiten Anlaufes: Die importierende irakische Stelle kann sich an den Programme Commission in Baghdad wenden. Sollte dieser die humanitäre Notwendigkeit bestätigen und die Einfuhr befürworten, sollen berechtigte Aussichten bestehen, daß das UN-Sanctions Committee im zweiten Anlauf die Lieferung genehmigt.

Die Finanzierung von Lieferungsverträgen von Lebensmitteln und Medikamenten ist jedoch durch die weltweite Einfrierung irakischen Vermögens belastet. Eine teilweise Freigabe ist zwar möglich, jedoch genehmigungsbedürftig und zeitraubend. Ausnahmeregelungen gibt es in Amerika und England, diese sind aber selten. Der Irak ist zwar bereit, Verpflichtungserklärungen abzugeben, wonach Zahlungen aus den eingefrorenen Mitteln erfolgen sollen, sobald sie freigegeben werden; da die Freigabe jedoch möglicherweise zweckgebunden (z.B. für Reparationszahlungen) erfolgt oder bereits von Arrestbefehlen überlagert ist, ist die Finanzierung oft nicht ausreichend gesichert. Lieferungen, auch in dem nicht vom Embargo betroffenen Bereich, waren daher in der Vergangenheit spärlich. Das "Oil for Food" Abkommen vom 20.05.1996 kann im Rahmen der gesetzten Grenzen die Finanzierung absichern.

Die deutsche Enthaltsamkeit

Bei den zahlreichen Gesprächen in Bagdad wurde immer wieder das Thema auf die deutsche Abstinenz in Bezug auf die deutsch-irakischen Wirtschaftsbeziehungen gelenkt. Das Embargo wurde zwar als ein Fall der höheren Gewalt akzeptiert. Lebensmittel, Arzneimittel und lebenswichtige Güter seien jedoch seit eh und je von dem Embargo ausgenommen. Die Zahlungsschwierigkeiten wegen der weltweit eingefrorenen Gelder und Vermögen seien zwar allgemein bekannt, man habe aber zumindest erwartet, daß über die Zahlungskonditionen verhandelt würde. Auch sei die Aufrechterhaltung der Beziehungen nicht verboten, was man angesichts des deutschen Millardenumsatzes vor dem Embargo eigentlich erwartet habe. Die Franzosen und Italiener und viele andere, ja selbst die Amerikaner seien erheblich aktiver. Tatsachen belegen dies: Viele Staaten haben ihre Botschaft geöffnet. Die Amerikaner werden offiziell über die polnische Botschaft vertreten. Die deutsche Botschaft ist geschlossen, worüber eine vor dem Botschaftsgebäude wehende Flagge hinwegtäuscht. Ein Sonderbeauftragter für den Irak in der deutschen Botschaft in Amman beobachtet die Lage und berichtet nach Bonn. Großes Profil darf er nicht zeigen. Im Rashid Hotel in Bagdad, in dem sich die meisten Ausländer einquartieren, waren fernöstliche Gesichter keine Seltenheit, und Staatskarossen verschiedener Botschaften standen stets vor dem gut geschützten Eingang. Meine Termine beim Gesundheitsministerium kamen nicht zustande, weil eine kopfstarke französische Handelsdelegation empfangen wurde. Eine österreichische Handelsdelegation soll ungeachtet der ungünstigen Jahreszeit im Juli Bagdad besuchen. Bei der Warenzeichenabteilung wurde mir eine französische Warenzeichenanmeldung jüngeren Datums als Beweis vorgelegt, daß Warenzeichenregistrierungen noch vorgenommen werden. Bei der Abteilung für die Registrierung von ausländischen Zweigniederlassungen begegnete ich einem französichen Geschäftsmann, der gerade einen Antrag für die Eröffnung eines Verbindungsbüro gestellt hatte. Die Zentralbank wies darauf hin, daß seit Beginn des Embargos keine einzige deutsche Bank der irakischen Zentralbank einen Besuch abgestattet habe, was bei einem Volumen von DM 4 Mrd. vor dem Embargo Verwunderung auslöste.

Die Haltung der deutschen Wirtschaft erscheint in der Tat zurückhaltend. Die Gründe mögen vielschichtig sein. Geschäftsanbahnungen über große, offizielle Handelsdelegationen sind seit eh und je kein Weg, dem die deutsche Wirtschaft die Bedeutung gibt wie die Franzosen, Engländer oder Italiener, die gern und oft so auftreten. Notleidende Geschäfte der Vergangenheit mit möglichen Ansprüchen auf beiden Seiten erleichtern nicht unbedingt den Neuanfang. Alte Beziehungen haben daher nicht nur Vorteile. Einige deutsche Firmen wandelten vor dem Embargo im Hinblick auf das Außenwirtschaftsgesetz in grauen Zonen und möchten sich jetzt vielleicht nicht exponieren. Urteile aus der deutschen Strafjustiz fördern die Zurückhaltung, auch wenn sie im Einzelfall unbegründet sein mag. Für viele Firmen aus diesem Bereich besteht zur Zeit auch tatsächlich kein Handlungsbedürfnis, da ihre Produkte ohnehin nicht in den Bereich fallen, der außerhalb der Embargos liegt. Die allgemeine deutsche Zurückhaltung erfaßt aber auch den Bereich, der vom Embargo generell nicht erfaßt wird (Medikamente und Lebensmittel) oder in dem Einzelgenehmigungen Exporte möglich machen (Exporte im sonstigen humanitären Bereich). Die Bundesregierung - vorsichtig formuliert - fördert diese Zurückhaltung. 

Ein Freispruch des Oberlandesgerichtes Oldenburg in einem Fall wegen eines angeblichen Embargoverstoßes, in dem eine deutsche Gesellschaft über Vertragskonditionen unter der Bedingung der Aufhebung des Embargos verhandelt hatte ), wird vom Bundesministerium für Wirtschaft nicht geteilt. Es weist offiziell darauf hin, daß ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren möglicherweise anders entscheidet ). Nachdem das Auswärtige Amt von meiner Absicht erfuhr, nach Bagdad zu reisen, sah es sich veranlaßt, mir dringend von der Reise abzuraten, weil die Versorgung mit Lebens- und Arzneimittel nicht gewährleistet sei, die Kriminalität im Lande zugenommen habe und die Reise per Taxi von Amman nach Bagdad mühsam sei. Ich konnte meine Entscheidung, doch zu reisen, glücklicherweise selbst treffen, da ich persönlich die Entscheidung zu vertreten und auch das Risiko selbst zu tragen hatte. Die Entscheidungsfreiheit erscheint jedoch erheblich eingeschränkt, wenn der Leiter einer deutschen Personalabteilung oder der zuständige Abteilungschef entscheiden muß, ob ein Mitarbeiter reisen soll oder nicht. Die Entscheidung, gegen einen Rat der Bundesregierung einen Mitarbeiter zu entsenden, ist für ihn ungleich schwerer. Geht etwas schief, was in jedem Land der Welt passieren könnte, steht derjenige, der sich gegen die Empfehlung entschieden hat, am Pranger. Mir ist ein Fall bekannt, im dem ein Repräsentant einer deutschen Firma nicht in den Irak reisen darf, obwohl er dazu bereit ist, weil derjenige, der die Entscheidung zu fällen hat, - verständlicherweise - nicht bereit ist, das Risiko zu übernehmen, falls doch etwas schief geht. Der Rat der Bundesregierung wird zum Hindernis. Ich habe meine Reise zwischenzeitlich hinter mir. Die Verhältnisse im Irak sind zwar nicht rosig, sie sind aber besser als in vielen anderen Ländern der Welt, die regelmäßig und viel von deutschen Geschäftsleuten bereist werden. Für deutsche Reisende, die mit harter Währung bezahlen können, ist die Lage ohnehin ungleich besser als für die irakische Bevölkerung. Die Vermutung drängt sich auf, daß hinter dem unaufgeforderten Abraten von der Reise nicht allein die Sorge um den deutschen Staatsbürger steht, sondern auch die Absicht liegen könnte, das Embargo zu unterstützen. 

Unberücksichtigt bleibt dabei, daß diese "Unterstützungshandlung" in der Sache weitergeht als das Embargo selbst. Denn die Reise des Verfassers zum Beispiel zur Informationssammlung verstößt mit Sicherheit nicht gegen das Embargo (was auch von der Bundesregierung nicht behauptet wurde). Reisen in den Irak sind ebensowenig verboten wie die Aufrechterhaltung von wirtschaftlichen Beziehungen für die Zeit danach. Andere Nationen, insbesondere Franzosen, Italiener, Russen, aber auch die Amerikaner und Nationen aus dem ostasiatischem Raum, für die das Embargo ebenfalls gilt, bemühen sich intensiv mit offizieller Unterstützung ihrer Regierungen, das deutsche Vakuum auszufüllen. Die irakischen Stellen bedauern dies. Angesichts ihrer eigenen diffizilen Lage hat man jedoch wenig Verständnis für die vornehme deutsche Zurückhaltung. Auch die Franzosen, Italiener, Russen und Amerikaner beachten das Embargo und mir sind keine Fälle bekannt geworden, in denen von irakischer Seite versucht wurde, ihre Gesprächspartner zu Verträgen zu überreden, die gegen das Embargo verstoßen.

Embargos werden aus politischen Gründen gegen einen anderen Staat verhängt. Mit anderen Worten: Die Durchsetzung politischer Ziele erfolgt auf dem Rücken der Wirtschaft. Die wirtschaftlichen Sanktionen richten sich automatisch nicht nur gegen das Land, gegen das das Embargo verhängt wurde, sondern auch gegen die eigene Wirtschaft und stellen einen Eingriff in die freie wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaften der Staaten dar, die sich am Embargo beteiligen. Ein Embargo ist eine Art "Krieg", im dem wirtschaftliche Sanktionen auf Kosten der eigenen Wirtschaft als "Waffen" eingesetzt werden. In analoger Anwendung der Grundsätze des enteignungsgleichen Eingriffs sollte die Belastung der eigenen Wirtschaft so gering wie möglich sein. Soweit das Embargo selbst Handlungsspielraum läßt, spricht nichts dagegen, diesen Spielraum zu nutzen; dies gilt jedenfalls aus der Sicht der deutschen Wirtschaft. Wird der Spielraum nicht ausgenutzt oder das Embargo durch Einflußnahmen der Bundesregierung sogar indirekt erweitert, erleiden die deutschen Gesellschaften gegenüber konkurrierenden Staaten, die den vom Embargo nicht betroffenen Bereich voll ausnutzen, Wettbewerbsnachteile. Für die deutsche, exportorientierte Wirtschaft wirken solche Nachteile besonders schwer.

Die UN-Res.986 - "Oil for Food" 

Bereits am 14.04.1995 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution Nr.986 ein Angebot an den Irak, in einem beschränktem Umfang Erdölexport zu genehmigen, und die daraus erzielten Einkünfte für gewisse Schulden und für die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln und lebenswichtigen Gütern zweckgebunden zu verwenden. Der Irak erhob Einwände gegen die Resolution, insbesondere, da er seine Souveränität beeinträchtigt sah und der Anteil von Reparationszahlungen am Einkommen unangemessen sei. 

Durch die UN-Resolution Nr.986 wird es dem Irak gestattet, in Zeitabschnitten von je 90 Tagen Erdöl und Erdölderivate in einer Menge zu verkaufen, die einen Erlös von US$ 1 Mrd. erzielt. Jeder einzelne Export ist von der UN-Sanction Commission (UN-Security Council Committee, established by Res.661 (1990) concerning the situation between Iraq and Kuwait, kurz "Sanction Commission" genannt) anzuzeigen, die ihren Sitz im Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York hat. Der Kaufpreis ist direkt vom Käufer auf ein von den Vereinten Nationen einzurichtendes Treuhandkonto einzuzahlen. Die Bank, bei der das Treuhandkonto geführt werden soll, ist streitig. Die Vereinten Nationen wollen eine deutsche Bank, die Iraker eine skandinavische Bank.

Unter Berücksichtigung der an den Compensation Fund, der gem. der UN-Res.687 Para.18 eingerichtet wurde, abzuführenden Beträge kann die Türkei zusätzliches Erdöl oder Erdölderivate aus dem Irak einführen, um damit die Gebühren für die Benutzung der Kirkuk-Yumurtalik Erdölleitung abzudecken. In einem Schreiben zum Abkommen beanstandet der Irak, daß die Produktionskosten für das Erdöl von US$ 2,-- pro Barrel nicht vom Einkommen gedeckt werden, was zu Engpässen führen könnte.

Die Res.986 tritt gemäß Ziff.3 der Resolution an dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär dem Sicherheitsrat gem. Ziff.13 der Resolution Bericht erstattet. Der Bericht soll feststellen, daß alle Vorraussetzungen für die Ausführung des Abkommens erfüllt sind. Auf der Basis des Abkommens vom 20.05.1996 werden jetzt die entsprechenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen. Diese schließen die Vorbereitungen zur Aufnahme der Erdölproduktion und der Exportmöglichkeiten, die Erstellung eines Verteilungsplanes, die Errichtung eines Treuhandkontos und ein System ein, mit dem die Verkäufe von Erdöl und die Einkäufe im Rahmen des Abkommens überprüft werden. Die Durchführung der Überwachung wird einer UN-Sonderkommission übertragen, die von dem deutschen Botschafter Antonius Eitel geleitet wird. Ein Konzept wird Ende Juni erwartet. Allgemein wird damit gerechnet, daß in frühestens zwei Monaten mit den ersten Exporten begonnen werden kann.

Die Res.986 hat eine feste Laufzeit von 180 Tagen, doch bereits nach 90 Tagen soll geprüft werden, ob und in welcher Form eine Verlängerung erfolgen soll, Ziff.4 Res.986.

Gem. Ziff.6 Res.986 soll der größere Teil über die Erdölleitung in die Türkei und der Rest über den irakischen Ölhafen Mina Al Bakr exportiert werden. Alle Exporte werden von der Sanction Commission überwacht.

Aus dem Treuhandkonto werden die Exporte von lebenswichtigen Gütern in den Irak finanziert, wobei stets die Exporte über die irakische Regierung erfolgen müssen, Ziff.8(a) (i) Res.986. Der irakische Privatsektor ist damit ausgeschlossen. Für die drei kurdischen Provinzen ist ein Betrag zwischen US$ 130 Mio. und 150 Mio. für jede Periode von 90 Tagen auszusondern, wofür Güter über die Programme Commission in diese Region geliefert werden sollen, Ziff.8(b) Res.986, i.V.m. Anhang 1 des Abkommens vom 20.05.1996.

Parallel zu den Verkäufen ist gemäß Para.2 der UN-Res.705 (1991) ein 30 %iger Anteil an den Compensation Fund abzuführen. Außerdem sind die mit der Durchführung des Abkommens notwendigen Kosten wie die für unabhängige Inspektoren, für die eingeschaltete Wirtschaftsrevision und die für eine speziell für die Durchführung eingerichtete Kommission gem. Ziff.8(d) und (e) der Res.986 zu zahlen. Desweiteren sind US$ 10 Mio. je 90 Tage gem. Para.6 der Res.778 (1992) aus dem Treuhandkonto zu finanzieren (Ziff.8 (g) Res.986). Die häufig verwandte Bezeichnung "Oil for Food" für das Abkommen drückt somit nur einen Teil dessen aus, wofür das Einkommen verwandt wird. Die mitfinanzierten Altlasten und Nebenkosten sind beachtlich. Gem. Ziff.9 Res.986 können Ersatzteillieferungen und Arbeiten für die Instandsetzung der Erdölleitung Kirkuk - Yumurtalik erbracht und im Vorgriff auf das Treuhandkonto finanziert werden.

Neuverhandlungen führten dann zu dem Abkommen vom 20.05.1996, das im wesentlichen der Ein- und Durchführung der Resolution Nr.986 vom 14.04.1995 dient.

Das Abkommen vom 20.05.1996 zur Durchführung der UN-Res.986
Das Abkommen vom 20.05.1996 besteht aus 10 Abschnitten und 2 Anlagen:

Der erste Abschnitt enthält allgemeine Grundsätze. Er stellt klar, daß das wesentliche Ziel des Abkommens die Durchführung der UN-Resolution Nr.986 vom 14.04.1995 ist und, daß durch die Durchführung dieser Resolution die irakische Souveränität nicht angetastet wird. Inwieweit de facto in die Souveränität eingegriffen wird, mag dahinstehen. Die Feststellung, daß die Souveränität nicht angetastet werden soll, hat jedenfalls politischen und deklaratorischen Wert.

Der zweite Abschnitt nimmt auf den Verteilungsplan Bezug. Der Irak verpflichtet sich, die auf der Basis des Abkommens eingeführten humanitären Güter gleichmäßig unter die irakische Bevölkerung zu verteilen. Der vom Irak zu erstellende Plan soll eine Liste der Güter enthalten, die eingeführt werden sollen. Aus dem irakischen Handelsministerium war zu vernehmen, daß als Lebensmittel lediglich Grundnahrungsmittel wie Getreide, Reis, Zucker und Säuglingsnahrung im Plan aufgenommen werden, da der finanzielle Rahmen keine weiteren Lebensmittel mehr zuläßt. Der Rest ist anderen lebenswichtigen Gütern vorbehalten. Die nördlichen, kurdischen Verwaltungsgebiete Arbil, Dihouk und Suleimaniyah wurden aus dem Verteilungsplan herausgenommen und werden in Anhang 1 des Abkommens gesondert behandelt. Wegen der gegebenen Situation in den kurdischen Provinzen wird beim Einkauf und bei der Verteilung die Programme Commission eingeschaltet, eine UN-Einrichtung, die sich bereits jetzt im Kanalhotel in Bagdad eingerichtet hat, wie auch die UNSCOM (eine UN-Kommission zur Überwachung der Beseitigung der irakischen Massenvernichtungswaffen) und die UNIKOM (die UN-Irak-Kuwait Observation Commission, die zur Überwachung der Sicherheitszone entlang der kuwaitisch-irakischen Grenze, und zwar 5 km auf Seiten Kuwaits und 10 km auf Seiten Iraks, eingesetzt wurde). Die Programme Commission wird von dem Marokkaner Mohammed Zeyyari und seinem Stellvertreter, dem Finnen Viktor Wahlroos, geleitet. Der Verteilungsplan wurde zur Zeit der Reise des Verfassers erarbeitet und lag der Programme Commission noch nicht vor. Bei der Erstellung steht die Programme Commission beratend zur Seite, soweit sie von irakischer Seite hinzugezogen wird. Ziffer 11 des Abkommens stellt ausdrücklich fest, daß Einzelheiten des Verteilungsplans auch nach Einführung und Billigung verhandelt werden können.

Im dritten Abschnitt ist die Einrichtung des Treuhandkontos geregelt, das die Bezeichnung "United Nations Iraq account" trägt. Das Treuhandkonto wird von den Vereinten Nationen verwaltet. Die irakische Regierung wird über jeden Vorgang informiert und kann einen Verbindungsmann benennen. Das Treuhandkonto steht unter der Aufsicht eines externen, unabhängigen Wirtschaftsprüfers.

Im vierten Abschnitt ist der Verkauf von Erdöl und Erdölderivaten geregelt. Er enthält eine Wiederholung der entsprechenden Bestimmungen aus der Resolution Nr.986. Weitere Einzelheiten sind in Anhang 2 zu dem Abkommen geregelt. Danach ist jeder Verkauf von Erdöl durch die irakische Regierung bzw. durch SOMO der Sanction Commission unter Vorlage der entsprechenden Verträge anzuzeigen. Die Kaufpreise sind durch unwiderrufliche, bestätigte Bankakkreditive abzusichern, durch die auch sichergestellt wird, daß der Kaufpreis direkt in das Treuhandkonto fließt. Zu diesem Zweck sollen die Bankakkreditive folgende Klauseln enthalten:
 "- Provided all terms and conditions of this letter of credit are complied with, proceeds of this letter of credit will be irrevocably paid into the 'Iraq account' with ..... bank."
 "- All charges within Iraq are for the beneficiary's account, whereas all charges outside Iraq are to be borne by the purchaser."

Nicht nur die Öllieferungsverträge und die Zahlung, sondern auch die Verladung des Öls wird vor Ort, also in Ceyhan in der Türkei oder Mina Al Bakr von der Sanction Commission überwacht.

Der fünfte Abschnitt ist der Kern des Abkommens vom 20.05.1996 und regelt die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern. Die Verträge sind direkt zwischen dem ausländischen Lieferanten und der irakischen Regierung zu schließen. Einkäufe für die drei kurdischen Provinzen im Norden Iraks sind in Anhang 1 des Abkommens geregelt. Um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, wird die Programme Commission zwischengeschaltet. Eingekauft werden können nur Güter, die im Verteilungsplan aufgeführt sind oder von der Sanction Commission genehmigt wurden. In diesem Bereich können ausländische Gesellschaften, die im Rahmen des Verteilungsplanes Angebote abgeben wollen, diese an das irakische Handelsministerium oder an das irakische Gesundheitsministerium richten. Die Adresse der zuständigen Abteilung im irakischen Handelsministerium lautet:

   Ministry of Trade
   Directorate of Foreign Economic Relations
   Baghdad, Iraq
   Telex: 122206 trade ik

Die Anschrift der Einkaufsabteilung des Gesundheitsministeriums lautet:

   Ministry of Health
   Kimadia - General Establishment for Drugs and Appliances
   Baghdad, Iraq

Der Einkauf über die Ministerien war bereits früher der Hauptweg des Güterstroms und betrug etwa 90% der Gesamteinfuhren. Das Abkommen vom 20.05.1996 berücksichtigt nur Einkäufe der irakischen Regierung. Der Privatsektor ist ausgeschlossen. Die Einkaufsabteilungen sind auch die Stellen, mit denen die Einzelheiten der Verträge auszuhandeln sind. Die Angebote können in englischer Sprache gehalten sein. Auch die Verhandlungen können in englisch geführt werden. Zulässig ist es jedoch auch, einen irakischen Commission Agent zu benennen und entsprechend zu bevollmächtigen, der für den Hersteller die Verhandlungen in Bagdad führt. Als Commission Agents kommen insbesondere Personen in Betracht, die die entsprechende Sach- und Marktkenntnisse besitzen.

Aus dem Bereich der lebenswichtigen Güter sind insbesondere folgende Bereiche von besonderer Bedeutung und könnten in dem zur Zeit in Bearbeitung befindlichen oder auch in späteren Verteilungsplänen Berücksichtigung finden:

Stromversorgung, Wasserversorgung, insbesondere mit hygienisch einwandfreiem Wasser, Müllversorgung, Sanitärbereich, Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung. Krankenhäuser sollen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Sie sind jedoch dringend renovierungsbedürftig und müssen in vielen Bereichen neu ausgerüstet werden. Die gesamte Entwicklung ist fünf Jahre stehengeblieben. Für den Gesundheitsbereich sind neben Medikamenten aller Art auch die verschiedensten Schutzimpfungen von großer Bedeutung.

Die Anträge auf Genehmigung der Exporte sind, nachdem die Lieferverträge mit der irakischen Regierung abgestimmt sind, durch die ausländischen Lieferanten bei der Sanction Commission zu stellen. Deutsche Lieferanten müssen daher diese Anträge voraussichtlich über das Bundesamt für Wirtschaft in Eschborn an die Sanction Commission richten. Anders als bisher gelten diese Anträge jetzt auch für den Bereich der Medikamente und Lebensmittel, da nicht nur die Vereinbarkeit der Lieferungen mit dem Embargo geprüft wird, sondern auch, ob sie im Verteilungsplan aufgeführt sind und die Zahlung gesichert ist. Wegen der angespannten finanziellen Lage dürfte Zahlungszielen bei den Verhandlungen über die Kaufverträge mit den irakischen Einkaufsstellen eine besondere Bedeutung zukommen. Wer vor Ort mit dem Ministerium verhandeln will, kann mit der Abgabe des Angebots auch um eine Einladung durch das Ministerium nachsuchen, die für die Erlangung des Visas erforderlich ist. Die Angebote können in allgemein üblicher Form in englisch abgegeben werden, es gibt keine Standardformulare, die zu benutzen wären. Die Einkaufsabteilung beim Ministry of Trade versicherte mir ausdrücklich, daß alle Angebote beantwortet werden. Sollte Verhandlungsbedarf bestehen, würde man auch von Seiten des Ministeriums um ein persönliches Gespräch nachsuchen.

Die ausländische Präsenz im Irak

Die Präsenz ausländischer Gesellschaften im Irak ist durch das Embargo nahezu auf Null zurückgegangen. Dem Vernehmen nach ist lediglich noch eine deutsche Speditionsgesellschaft vor Ort offiziell präsent. Insgesamt sind jedoch noch 30 Zweigniederlassungen deutscher Gesellschaften im Irak beim Department for Registration of Foreign Companies im Ministry of Trade registriert. Die Hälfte davon soll auch die jährliche Erneuerung der Registrierung ihrer Zweigniederlassung beantragt und die dafür erforderlichen Bilanzen der Zweigniederlassung und der Muttergesellschaft vorgelegt haben. Zusätzlich ist für die Aufrechterhaltung einer Branch ein Vertrag mit der irakischen Regierung vorzulegen. Während des Embargos wurde dieses Erfordernis dadurch überbrückt, das man die Verträge, die z.Zt. der Embargos bestanden, als suspendiert aber noch bestehend ansah. Die jährlichen Erneuerungen sind gebührenfrei. Weder die Gründung noch die Aufrechterhaltung von Zweigniederlassungen oder Liaison Büros unterliegen den Embargo-Vorschriften. Ob und wie die suspendierten Verträge fortgesetzt werden, ist eine Frage, die von Fall zu Fall zu klären ist.

Firmen, deren Zweigniederlassungen im Irak keine jährliche Verlängerung beantragt haben und keine Bilanzen vorgelegt haben, müssen nach dem Gesetz eine Strafe von 10,-- Dinar pro Tag bis zum 31.12.1994 und für die Zeit danach pro Tag 100,-- Dinar bezahlen. Durch den gegenwärtigen Umrechnungskurs reduziert sich die Strafe erheblich, wenn man sie umrechnet. Ob die Strafe insgesamt erlassen wird, wird zur Zeit überlegt, muß aber durch ein Presidential Decree erfolgen. 

Gesellschaften, die ihre Zweigniederlassung oder ihr Liaison Büro wiederaufnehmen wollen, müssen einen neuen Geschäftsführer bestellen und ihm eine entsprechende Vollmacht erteilen. Wer die Lizenz nicht jährlich erneuert hat, hat dieses nachzuholen. Die Erneuerung ist gebührenfrei. Wer noch registriert ist und keine Wiederaufnahme geschäftlicher Beziehungen in absehbarer Zeit plant, sollte die Löschung beantragen. 

Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Zweigniederlassung ist neben anderen Unterlagen insbesondere ein Vertrag mit einer offiziellen irakischen Stelle. Die Registrierung kostet 10.000,-- Dinar. Daneben ist eine Bankgarantie in gleicher Höhe als Sicherheit für die ordnungsgemäße Führung der Zweigniederlassung einzureichen. Das Ministry of Trade bereitet sich offenbar auf die Phase für die Zeit nach dem Embargo vor. Bei meinem Besuch wurde mir vom Leiter der Abteilung für die Registrierung ausländischer Zweigniederlassungen ein frisch überarbeitetes Formular übergeben, mit dem ausländische Gesellschaften eine Zweigniederlassung gründen können. Die Rechtslage hat sich jedoch im allgemeinen nicht geändert.

Wer keinen Vertrag mit einer offiziellen Stelle hat, kann ein Liaison Büro beantragen. Wenn ein offizieller Vertrag ausläuft, kann die Zweigniederlassung in ein Liaison Büro umgewandelt werden. Das Liaison Büro berechtigt zur Unterhaltung eines Büros, das sich um neue Aufträge bemühen und Marketing betreiben kann. Liaison Büros müssen jährlich nachweisen, daß sie mindestens 15.000,-- Dinar vom Ausland aus zur Finanzierung des Büros eingeführt haben. 

Joint Venture Gesellschaften können nur gegründet werden, wenn die Voraussetzungen des Foreign Investment Laws gegeben sind. 51% der Gesellschaftsanteile müssen von irakischer Seite gehalten werden. Alle Joint Ventures bedürfen der Genehmigung durch den RCC (Resolutionary Command Council).

In einem Gespräch mit der Leiterin der Warenzeichenabtielung wurde mir versichert, daß die Registrierung von Warenzeichen unverändert vorgenommen wird. In der Tat wird der Warenzeichenschutz von den Embargovorschriften nicht betroffen, was im Ergebnis auch richtig erscheint, denn der Warenzeichenschutz dient primär dem Eigentumsschutz ausländischer Gesellschaften und steht dem Sinn und Zweck des Embargos nicht entgegen. Rechtlich hat sich während des Embargos im Warenzeichenbereich wenig geändert. Sollten während des Embargos abgelaufene Fristen nicht verlängert worden sein, so ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob Lösungen möglich sind. Eine Fristversäumung kann jedenfalls nicht mit einer Force Majeure gerechtfertigt werden.

Zusammenfassung

Die Aufhebung des Embargos gegen den Irak steht nicht nur im Interesse des irakischen Volkes, sondern dient auch der Absicherung des zukünftig erwarteten, weltweiten Erdölbedarfs. Die finanziellen Belastungen des Iraks sind enorm und wohl nur zu bewältigen, wenn ein klares finanzielles Konzept entworfen und eingehalten wird. Die deutsche Enthaltsamkeit während des Embargos auch in dem nicht vom Embargo betroffenen Teil wurde bei meinen Gesprächen immer wieder beklagt. Möge Allah es verhüten, daß bei der zu erwartenden sukzessiven Auflockerung des Embargos das deutsche Vakuum von der Konkurrenz gefüllt wird. 

Am letzten Tag meines Aufenthaltes habe ich eine Lizenz für ein Büro in Bagdad beantragt.
 

Dubai, 22. Juni 1996
Rolf Meyer-Reumann
Meyer-Reumann Legal Consultancy, Dubai / Abu Dhabi

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